ABC Ludwigshafen
Athletik- und Ballspielclub e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Kommunikation

1. Der Verein führt den Namen „Athletik- und Ballspiel-Club“ Ludwigshafen (ABC). Er ist im Jahre 1949 gegründet als Leichtathletikabteilung des damaligen Sportvereins Phönix Ludwigshafen am Rhein e.V.
2. Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.
3. Sitz des Vereins ist Ludwigshafen am Rhein. Er ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister Nr. VR. 984 Lu.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Die Vereinsfarben sind „rot-weiß“.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Parteipolitische, konfessionelle, rassistische und sonstige sportfremde Aktivitäten sind ausgeschlossen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Geschäftsführenden Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Der Geschäftsführende Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
3. Die Mitglieder erkennen für sich, die gesetzlichen Vertreter für die Minderjährigen Mitglieder, verbindlich die Satzung des Vereins, sowie die Regeln der Verbände, denen der Verein angehört, an.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind zur Benutzung der Einrichtungen des Vereins berechtigt und können sämtliche sportlichen Angebote des Vereins nutzen.
2. Jedes Mitglied hat sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins und dessen Interessen weder geschädigt noch beeinträchtigt werden.
3. Der jährliche Beitrag wird jeweils in der Mitgliederversammlung festgelegt und durch Bankeinzug erhoben.
Er wird geschuldet zu Beginn eines Kalenderjahres. Wer mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate rückständig ist, hat in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

§ 5 Ehrungen

1. Der Gesamtvorstand kann für besondere Verdienste um den Verein die Silberne oder die Goldene Ehrennadel verleihen.
2. Mitglieder, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3. Ehemalige Vorsitzende des Vereins können auf gleichem Wege zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Für die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende entfällt mit Beginn des auf die Ernennung folgenden Kalenderjahres dann die Verpflichtung zur Beitragszahlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle durch den Beitritt erworbenen Rechte. Sofern sich Vereinseigentum im Besitz des aus- scheidenden bzw. ausgeschiedenen Mitglieds befindet, ist dieses unverzüglich zurückzugeben.
2. Der Austritt muss schriftlich an den Geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden. Mit der Austrittserklärung werden eventuell noch nicht bezahlte Jahresbeiträge unverzüglich fällig.
3. Berechtigt zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein ist aus- schließlich der Gesamtvorstand.
Er kann ihn mit 2/3-Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder beschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, d.h. dem Verein die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht mehr zugemutet werden kann. Als wichtiger Grund gilt auch, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu erklären. Der Beschluss hat die Gründe für den Ausschluss anzugeben und ist dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Beschluss kann durch das ausgeschlossene Mitglied binnen eines Monats nach Bekanntgabe durch Anrufung der Mitgliederver-sammlung angefochten werden, die mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.
4. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet als ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung statt und wird von einem Vorsitzenden geleitet.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie ist in der Regel in den ersten vier Monaten eines Jahres durchzuführen. Ihr obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes
b) die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Wahlen zum Vorstand
e) die Wahl der Kassenprüfer
f) die Festsetzung einer einmaligen Aufnahmegebühr und des Jahresmitgliedsbeitrags
g) die Behandlung ordnungsgemäß gestellter Anträge
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand und hat mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich per E-Mail-Verteiler oder per Post unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Mitglieder, die kein E-Mail-Konto haben, bekommen weiterhin die postalische Einladung. Es zählen das Datum der E-Mail-Versendung oder das des Poststempels.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprech-ender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Gesamtvorstand beschließt,
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglied sind Mitglieder vom 18. Lebensjahr an wählbar.
6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidungen unberücksichtigt.
7. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung Anträge stellen. Diese sind bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin der Versammlung (Poststempel) beim Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einer 2/3-Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderungen ist unzulässig.
8. Die Wahlen gemäß § 8 Abs. 2.d) leitet ein aus bis zu drei Personen bestehender Wahlausschuss, der von der Mitgliederversammlung zu wählen ist. Gewählt wird durch Erheben der Hand; auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein zweiter Wahlgang. Kommt auch dann keine Mehrheit zustande, so entscheidet das Los.
9. Im Fall einer Notfallsituation, wie die einer Pandemie, darf der Verein auch digitale Mitgliederversammlungen abhalten. Die Einladung dafür erfolgt rechtzeitig entweder per E-Mail oder per Post.

§ 9 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1.1 Dem Geschäftsführenden Vorstand. Ihm gehören an:
• 1. Vorsitzender

• bis zu 2 stellvertretende Vorsitzende
• Schatzmeister
• Sportwart
• Jugendwart
Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der gesamten Vereinsgeschäfte, die Verwaltung sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel.
1.2 Dem Gesamtvorstand.
Ihm gehören an:

• alle Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes
• Schülerwart
• Referent für Öffentlichkeitsarbeit
• bis zu drei Beisitzer
Der Gesamtvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind bis zu drei Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die Vorsitzenden teilen sich die Aufgaben in einer Geschäftsordnung auf, welche schriftlich fixiert wird und in der ersten Sitzung des Gesamtvorstandes nach den Neuwahlen vom Gesamtvorstand genehmigt werden muss.
3. Der Gesamtvorstand übt seine Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Aufwendungen können im Rahmen einer vom Gesamtvorstand zu bestimmenden Spesenordnung ersetzt werden.
4. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Einer der Vorsitzenden lädt zu den Sitzungen des Geschäftsführenden- und des Gesamtvorstandes ein.
Er ist verpflichtet, den Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
6. Der Geschäftsführende- und der Gesamtvorstand sind beschlussfähig, wenn jeweils mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der Vorsitzenden. Sind auch diese gleich, wird die Entscheidung vertagt.
7. Informationen, die den Verein betreffen, können demnächst über den E-Mail-Verteiler weitergeleitet (z.B. Aufruf für Unterstützung, usw.) werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Leiter und dem Schriftführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsmäßiger Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

§ 12 Sportarten, Abteilungen

Im Verein werden folgende Sportarten betrieben: Leichtathletik, Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport. Die Aufnahme weiterer Sportarten bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

§ 13 Ausschüsse

1. Der Gesamtvorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder durch ihn berufen werden.
2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der jeweilige Ausschussvorsitzende unterrichtet den Geschäftsführenden Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 14 Schadenshaftung

Der Verein haftet nicht für Schäden, die sich seine Mitglieder in Ausübung des Sports oder bei einem Besuch von durch die Vereinstätigkeit bedingten Veranstaltungen zuziehen. Zum Schutze der Mitglieder schließt er jedoch eine Haftpflicht- und Unfallversicherung ab.

§ 15 Straf- und Disziplinarmaßnahmen

1. Schädigen Mitglieder schuldhaft das Ansehen des Vereins und dessen Interessen, so können unter Angabe von Gründen folgende Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen werden:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Zeitweiser Ausschluss von Wettkämpfen
d) Entziehung einzelner Mitgliedsrechte auf Zeit
e) Ausschluss aus dem Verein (s.§ 6 Nr. 3. und § 6 Nr. 4.)
ABC LUDWIGSHAFEN
ATHLETIK- UND BALLSPIELCLUB E.V.
2. Alle Disziplinarmaßnahmen – ausgenommen der Ausschluss aus dem Verein von Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden – werden vom Gesamtvorstand ausgesprochen. Die einzelnen Maß- nahmen können auch nebeneinander verhängt werden. Die Entscheidung wird rechtskräftig, wenn sie vom Betroffenen nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung angefochten wird.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn sie
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
des Vereins anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
4. Sollte bei der Versammlung weniger als die Hälfte der stimm- berechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein gesamtes Vermögen dem Ludwigshafener Sportverband zu mit der Maßgabe, es aus- schließlich und unmittelbar zur Förderung des Sport zu verwenden.

§ 17 Gültigkeit

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Verabschiedung und Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle bisherigen Satzungsregelungen ihre Gültigkeit.

Ludwigshafen, den 04.08.2021
(Tag der Verabschiedung in der Mitgliederversammlung)